Unser Angebot richtet sich nur an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB und nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB.
Zeppelin Rental

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zeppelin Rental GmbH (ZRD), Graf-Zeppelin-Platz 1, 85748 Garching bei München

1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Änderungen

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der Zeppelin Rental GmbH („ZRD“). Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch ZRD. Dies gilt unabhängig davon, ob ZRD die Ware ihrerseits bei Lieferanten einkauft oder diese selbst herstellt oder bearbeitet bzw. auf die Bedürfnisse des Kunden anpasst.

1.2 Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen differenziert wird, gelten die AVLB sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB).

1.3 Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den die AVLB einbezogen werden, erkennt der Kunde deren Geltung zugleich für alle künftigen Verträge an, die er mit ZRD (auch mündlich oder per E-Mail) abschließt. Für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Ware gelten die AVLB in ihrer jeweiligen Fassung dabei als Rahmenvereinbarung. Die jeweils aktuelle Fassung der AVLB steht auf der Homepage der ZRD (www. zeppelin-rental.de) zum Download bereit und wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.

1.4 Für die Geschäftsbeziehung zwischen ZRD und dem Kunden gelten ausschließlich die AVLB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn ZRD die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.5 Die Mitarbeiter in den Niederlassungen der ZRD sind nicht berechtigt, den Inhalt der AVLB (schriftlich oder mündlich) abzuändern. Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung durch die Zentrale der ZRD (Graf-Zeppelin-Platz 1, Garching b. München) erforderlich.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie im Vertrag oder in diesen AVLB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot; Annahmefrist; Beschaffenheit; Garantie; gebrauchte und neue Ware; Beschaffungsrisiko

2.1 Angebote der ZRD sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an ZRD dar.

2.2 ZRD kann das Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ZRD die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.

2.3 Zum Nachweis des Inhalts einer Vereinbarung, die sich auf die Beschaffenheit bzw. den Zustand der Ware bezieht, bedarf es einer schriftlichen Erklärung der ZRD. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Garantie durch ZRD, die sich auf die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware bezieht.

2.4 In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen der Ware sind nur ungefähr beschreibend und nicht immer in jedem Punkt zutreffend. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von ZRD ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit der Ware nur nach den Angaben im Vertrag.

2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).

2.6 Als gebrauchte Ware im Sinne dieser AVLB gelten auch Austauschteile. Dabei handelt es sich um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder von ZRD aufbereitet und regeneriert wurden, jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen.

2.7 Neu ist Ware, die (außer zu Test- oder Vorführzwecken oder im Zuge der Umsetzung oder des Transports) noch nicht in Betrieb genommen wurde. Das Baujahr einer Sache ist für die Qualifikation als neue Sache nicht maßgeblich.

2.8 Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, trifft ZRD keine Beschaffungspflicht. ZRD übernimmt deshalb kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet ist. Zum Nachweis der Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch ZRD bedarf es einer schriftlichen Erklärung der ZRD.

3 Leistungsfristen und Übergabetermine; Leistungsverzug; Rücktrittsrecht des Kunden; Nichtverfügbarkeit der Leistung; vorzeitige Leistung; Teilleistungen

3.1 Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben auf Grund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Zum Nachweis dafür, dass ein verbindlicher Liefer- oder Übergabetermin vereinbart wurde, ist eine schriftliche Erklärung der ZRD erforderlich.

3.2 Sofern ZRD aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. ZRD wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

3.3 Gerät ZRD mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er ZRD zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen eines Leistungsverzuges oder einer Nichtleistung der ZRD gilt Ziffer 10.

3.4 Ist die von ZRD geschuldete Leistung nicht verfügbar, ist ZRD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und ZRD diese nicht zu vertreten hat. Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere vor, wenn ZRD aus einem kongruenten Deckungsgeschäft, das sie zum Zweck der Erfüllung ihrer Leistungspflicht abgeschlossen hat, von ihrem Lieferanten nicht oder nicht richtig beliefert wird. Das Gleiche gilt, wenn die geschuldete Leistung aus dem Vorrat der ZRD nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. ZRD ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.

3.5 ZRD ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. ZRD ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen. Die Regelungen in dieser Ziffer 3.5 gelten nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist.

4. Weitere Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden; Beschränkungen

4.1 Wegen einer Pflichtverletzung der ZRD, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn ZRD die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

4.2 Ein Recht des Kunden, sich aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zu lösen, besteht nicht. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, weil sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert oder sich seine Auftragslage oder die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf die Ware verändert haben.

4.3 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden unberührt, soweit im Vertrag oder in diesen AVLB nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

4.4 Sofern der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf dessen Veranlassung nicht durchgeführt wird, hat ZRD nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Insoweit gilt nachfolgend Ziffer 5.5 entsprechend.

5. Abnahme; Versendungskauf; Transportkosten; Abnahmeverzug des Kunden; Nichtabnahme; Schadensersatz; Jahressprung und Modellreihenwechsel

5.1 Die Abnahme der Ware erfolgt an dem im Vertrag vereinbarten Standort oder (wenn hierzu nichts vereinbart ist) in der den Vertrag schließenden Niederlassung der ZRD; dies ist jeweils der Erfüllungsort. Wünscht der Kunde die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf), trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben.

5.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt ZRD im Fall des Versendungskaufs den Transporteur und die Art der Versendung. ZRD haftet dabei nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. ZRD schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt ZRD nur auf Anweisung des Kunden ab. Zum Nachweis einer solchen Anweisung ist eine schriftliche Erklärung des Kunden erforderlich. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.

5.3 Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder ZRD den Transport veranlasst oder die Kosten des Transports übernommen hat.

5.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung der ZRD aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann ZRD Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. ZRD ist insbesondere berechtigt, die Ware selbst zu lagern und hierfür eine Pauschale von EUR 4,50 pro Kalendertag ab dem vereinbarten Übergabetermin oder (wenn kein Übergabetermin vereinbart ist) der Mitteilung der Bereitstellung der Ware bis zu deren Abnahme zu verlangen. Die Pauschale ist zzgl. Umsatzsteuer geschuldet. Die Pauschale sowie die darauf geschuldete Umsatzsteuer dürfen insgesamt einen Höchstbetrag von 5 % des Bruttokaufpreises für die Ware nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ZRD durch die Lagerung kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. ZRD bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt; die Pauschale ist hierauf jedoch anzurechnen.

5.5 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, hat ZRD nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Im Rahmen des Schadensersatzes ist ZRD dabei insbesondere die Wertminderung einer Maschine zu ersetzen, die unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres (Jahressprung) oder durch eine Änderung der Modellreihe (Modellreihenwechsel) oder innerhalb der Modellreihe eintritt, soweit ZRD dadurch ein Schaden entsteht. Der Anspruch der ZRD nach Ziffer 5.4 bleibt unberührt. Für die Berechnung der Pauschale gemäß Ziffer 5.4 Satz 2 tritt an die Stelle der Abnahme durch den Kunden in diesem Fall die Auslieferung bzw. Übergabe der Maschine im Rahmen einer anderweitigen Verwertung durch ZRD.

6. Preise; Zahlungen des Kunden; SEPA-Lastschriftverfahren; Zahlungsverzug

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird der vom Kunden zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Nettopreise der ZRD zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet.

6.2 Zahlungen des Kunden werden stets gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft.

6.3 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist ZRD berechtigt, vom Kunden geschuldete Zahlungen bei Fälligkeit jeweils mittels Lastschrift vom Konto des Kunden einzuziehen. Der Einzug erfolgt im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens. Der Kunde ist verpflichtet, ZRD zu diesem Zweck auf deren Verlangen ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat bzw. eine schriftliche Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und ZRD die hierfür benötigten Angaben zu übermitteln.

6.4 ZRD wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden zwischen dem vereinbarten Fälligkeitstermin oder (wenn kein bestimmter Fälligkeitstermin vereinbart ist) dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des jeweils geschuldeten Betrages ein angemessener Zeitraum (mindestens 5 Werktage) zur Prüfung der geltend gemachten Forderung sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden Kontendeckung verbleibt. Weitergehende Anforderungen (z. B. betreffend die im SEPA-Lastschriftverfahren vorgesehene Ankündigung des Einzugs fälliger Zahlungen) bleiben unberührt.

6.5 Ist der Kunde Unternehmer, kann abweichend von Ziffer 6.3 auch die Zahlung im SEPA-Firmen-  Lastschriftverfahren vereinbart werden. Ziffer 6.4 gilt entsprechend.

6.6 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der ZRD ganz oder teilweise in Verzug, ist ZRD berechtigt,

(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen und alle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;

(2) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;

(3) die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11.) geltend zu machen;

(4) gemäß Ziffer 7. vom Vertrag zurückzutreten.

6.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat ZRD Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 12 % des rückst.ndigen Betrages. ZRD bleibt berechtigt, weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ZRD kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Rücktritt der ZRD; Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz

7.1 ZRD ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der ZRD ganz oder teilweise in Verzug gerät oder trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder der AVLB verstößt.

7.2 ZRD ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der ZRD auf Grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn ZRD dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung der ZRD die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre.

7.3 ZRD ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

7.4 Im Fall des Vertragsrücktritts hat ZRD Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der Höhe des üblichen Mietzinses, den der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe an ZRD angemietet hätte. Im Fall der Finanzierung des Kaufpreises durch ZRD ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Kaufpreis- bzw. Finanzierungsraten, die nach den Vereinbarungen im Kauf- bzw. Finanzierungsvertrag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Ware an ZRD geschuldet waren. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ZRD kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.5 Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt ZRD vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer 7.4 sind auf weitergehende Nutzungsentsch.digungsansprüche jedoch anzurechnen.

8. Aufrechnung; Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte; Abtretungsverbot

8.1 Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen der ZRD nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären. Ist der Kunde Unternehmer, kann er auch Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 bis 372 HGB.

8.2 Im Übrigen können Zurückbehaltungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch der ZRD und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Dies gilt für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen.

8.3 Unberührt bleibt in den in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Fällen jeweils das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch der ZRD für eine mangelhafte oder unvollständige Leistung der ZRD mit berechtigten Gegenansprüchen wegen ihm zustehender Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufzurechnen oder aus diesem Grund die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Der Kunde kann dabei jedoch nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.

8.4 Eine Abtretung der Ansprüche gegen ZRD ist nur mit Zustimmung der ZRD möglich. Zum Nachweis der

Zustimmung ist die Vorlage einer schriftlichen Erklärung der ZRD erforderlich. Ausgeschlossen ist insbesondere die ohne Zustimmung der ZRD erfolgte Abtretung des Liefer- bzw. Leistungsanspruchs des Kunden.

9. Mängelansprüche des Kunden; Verjährung von Mängelansprüchen

9.1 Die Haftung der ZRD für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den Regelungen in dieser Ziffer 9. nichts anderes ergibt. Für M.ngelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten die Regelungen in Ziffer 10.

9.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt. Für die Beschaffenheit gebrauchter Ware gilt Ziffer 2.5. Verschleißschäden oder Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

(1) die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde; oder

(2) die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder überm..ig eingesetzt wurde; oder

(3) die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder

(4) die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von ZRD verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder

(5) falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder

(6) ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z.B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder

(7) frühere Mängel oder Schäden ZRD nicht rechtzeitig angezeigt wurden.

9.3 Ist der Kunde Unternehmer, unterliegen Mängelansprüche gegen ZRD zudem den nachfolgenden Einschränkungen in dieser Ziffer 9.3. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden.

9.3.1 Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware übernommen, stehen dem Kunden die Rechte aus der Garantie grundsätzlich neben und unabhängig von seinen Mängelansprüchen gegen ZRD zu. Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die von der Garantie erfasst werden, ist der Kunde jedoch verpflichtet, zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann ZRD die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. ZRD ist vielmehr zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, wenn und soweit der Hersteller die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden.

9.3.2 Für öffentliche Äußerungen (z.B. Anzeigen oder Werbeaussagen) Dritter übernimmt ZRD keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit ZRD die Ware nicht selbst hergestellt hat.

9.3.3 Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Unabhängig davon sind ZRD offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach der Abnahme anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

9.3.4 Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.

9.3.5 Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist ZRD zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. ZRD kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Der Kunde ist dabei jedoch berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.3.6 Das Recht der ZRD, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.

9.3.7 Ist ZRD nach dem Vertrag nicht zum Einbau der Ware verpflichtet, besteht auch im Rahmen einer Ersatzlieferung keine Pflicht zum Ausbau der mangelhaften oder zum Einbau einer mangelfreien Ware bzw. zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten.

9.3.8 Der Kunde ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine ZRD vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn ZRD die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.3.9 Verlangt der Kunde von ZRD die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Kunde verpflichtet, ZRD die dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

9.3.10 Jede weitergehende Haftung der ZRD für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern ZRD einen Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

9.4 Ein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von ZRD zu verlangen, besteht nicht.

9.5 Für die Verjährung der Mängelansprüche des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in dieser Ziffer 9.5 nicht abweichend geregelt.

9.5.1 Ist der Kunde Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme. Wird eine neue Sache verkauft, tritt die Verjährung bereits vor Ablauf der Jahresfrist ein, sobald die Sache insgesamt 2.000 Betriebsstunden erreicht hat.

9.5.2 Ist der Kunde Verbraucher, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme, wenn eine gebrauchte Sache verkauft wird.

9.5.3 Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für M.ngelansprüche hinsichtlich der Ware.

9.5.4 Die Regelungen in Ziffer 9.5.1 bis 9.5.3 gelten nicht, wenn und soweit ZRD einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie gelten ferner nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB) beziehen.

10. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden

10.1 Die Haftung der ZRD auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach dieser Ziffer 10. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der ZRD als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

10.2 Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ZRD, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet ZRD nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

10.3 Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ZRD, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet ZRD nur, wenn

  • wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  • Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt werden und diesem die Leistung durch ZRD nicht mehr zuzumuten ist.

Im Übrigen ist die Haftung der ZRD für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.4 Sofern ZRD gemäß Ziffer 10.3 dem Grunde nach haftet, ist ihre Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer, gilt diese Haftungsbegrenzung auch für Fälle, in denen ZRD gemäß Ziffer 10.2 für Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der ZRD sind) haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen.

10.5 Sofern ZRD ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ziffer 10.4 Satz 3 gilt auch in diesem Fall.

10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer 10.3 bis 10.5 gelten nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von ZRD übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
  • alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

10.7 Die Regelungen in dieser Ziffer 10. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ZRD.

11. Eigentumsvorbehalt der ZRD

11.1 ZRD behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Übergang des Eigentums an der Ware steht darüber hinaus unter den Bedingungen in Ziffer 11.1.1 und

11.1.2 (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

11.1.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht das Eigentum an der Ware erst auf den Kunden über, wenn alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftig entstehenden Forderungen der ZRD aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind.

11.1.2 Ist der Kunde Verbraucher, setzt der Übergang des Eigentums an der Ware ebenfalls voraus, dass alle bei Vertragsabschluss bereits bestehenden Forderungen der ZRD gegen den Kunden bezahlt sind. Darüber hinaus müssen auch alle Forderungen aus Folgegeschäften, die sich auf die Ware beziehen (z.B. Vergütungen für Ersatzteillieferungen oder Reparaturen betreffend die Ware) vollständig bezahlt sein.

11.1.3 Sobald sämtliche durch den (erweiterten) Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an der Ware über; für danach entstehende Forderungen lebt der Eigentumsvorbehalt nicht wieder auf.

11.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Die nach den Vorgaben des Herstellers anfallenden Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Reparaturen hat der Kunde auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung dieser Arbeiten ist jeweils ZRD oder ein von ZRD oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Der Kunde hat der ZRD auf deren Verlangen den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung jederzeit nachzuweisen. Sämtliche Ansprüche, die dem Kunden gegenwärtig oder künftig bezüglich der Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde bereits heute an ZRD ab; ZRD nimmt die Abtretung an.

11.4 Zu einer Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit Zustimmung der ZRD berechtigt. Auch eine Vermietung der Vorbehaltsware bedarf der Zustimmung der ZRD. Das Gleiche gilt für eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zum Nachweis der Zustimmung ist eine schriftliche Erklärung der ZRD erforderlich.

11.5 Über den aktuellen Standort der Vorbehaltsware hat der Kunde ZRD auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Jeder Besitz- oder Standortwechsel betreffend die Vorbehaltsware ist ZRD unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Wohnungs- oder Geschäftsanschrift des Kunden.

11.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum von ZRD hinzuweisen und ZRD unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ZRD die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage (z.B. einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, hat der Kunde ZRD diese Kosten zu erstatten.

11.7 Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet, umbildet, mit anderen Sachen verbindet oder veräußert, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

11.7.1 Wird durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware eine neue Sache hergestellt, erfolgt dies für ZRD als Hersteller. ZRD erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

11.7.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, ZRD nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar zu einer neuen Sache verbunden, erwirbt ZRD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden und ist die Sache des Kunden dabei als Hauptsache anzusehen, übertr.gt der Kunde ZRD bereits heute das Miteigentum an der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis.

11.7.3 Das nach den vorgenannten Regelungen entstandene Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache verwahrt der Kunde jeweils für ZRD. Der Kunde ist verpflichtet, ZRD sämtliche zur Verfolgung ihrer Eigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

11.7.4 Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der Vorbehaltsware bestanden, setzen sich an der neuen Sache fort. Dies gilt insbesondere für das Anwartschaftsrecht des Kunden. Für die neue Sache gelten die Regelungen in dieser Ziffer 11. entsprechend.

11.7.5 Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits heute in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit an ZRD ab; ZRD nimmt die Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung mit oder (vertragswidrig) ohne Zustimmung der ZRD erfolgt. Der Kunde ist jeweils verpflichtet, ZRD auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die ZRD für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt.

11.7.6 Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbindet, tritt er ZRD bereits heute sämtliche Forderungen, die ihm auf Grund der Verbindung gegen Dritte entstehen, in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab; ZRD nimmt die Abtretung an. Ziffer 11.7.5 Satz 3 gilt entsprechend.

11.8 Übersteigt der realisierbare Wert der ZRD zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen der ZRD gegen den Kunden um mehr als 10%, ist ZRD auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.

11.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist ZRD nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde trotz Setzung einer angemessenen Frist fällige und durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderungen nicht bezahlt oder trotz Fristsetzung oder Abmahnung gegen seine Verpflichtungen in dieser Ziffer 11. verstößt. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es jeweils nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

11.10 Ist der Kunde Unternehmer, kann ZRD die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne Rücktritt verlangen, sofern ZRD nach Gesetz oder Vertrag zum Vertragsrücktritt berechtigt wäre. ZRD wird die Vorbehaltsware in diesem Fall nach Vorankündigung zum Schätzwert eines Sachverständigen (z. B. der DEKRA Automobil GmbH) vom Kunden ankaufen. Die Schätzkosten gehen zu Lasten des Kunden. ZRD ist berechtigt, insoweit eine Pauschale von 15% des Netto-Ankaufspreises zu verlangen; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ZRD keine oder nur wesentlich geringere Schätzkosten entstanden sind. Der Ankaufspreis (abzüglich der Schätzkosten) wird mit den offenen Forderungen der ZRD gegen den Kunden verrechnet. ZRD ist berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.

12. Schriftform; salvatorische Klausel; Rechtswahl; Gerichtsstand

12.1 Um den Inhalt von Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag zu beweisen, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Das Gleiche gilt für den Nachweis einer Vereinbarung, durch die von Satz 1 abgewichen wird.

12.2 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AVLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.

12.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und ZRD gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), wird ausgeschlossen.

12.4 Nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist München (Landgerichtsbezirk München I), sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Klagen des Kunden gegen ZRD ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. ZRD ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Juli 2017 Rev. 01

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